Gerichtsurteil: Kein allgemeiner Anspruch auf Asyl für Syrer in Deutschland
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Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln hat entschieden, dass syrische Staatsangehörige keinen automatischen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz in Deutschland haben. Das Gericht wies die Klage eines Syrers gegen die Ablehnung seines Asylantrags ab und begründete dies damit, dass ihm keine Verfolgung durch das Assad-Regime oder die neue Übergangsregierung in Damaskus drohe.
Das Verwaltungsgericht Köln stellte fest, dass die Situation in Syrien sich nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 maßgeblich verändert habe. Während syrischen Staatsangehörigen vorher fast ausnahmslos ein Schutzstatus zuerkannt wurde, sei dies jetzt nicht mehr der Fall. Das Gericht erklärte, dass dem Kläger keine Verfolgung durch das Assad-Regime oder die neue Übergangsregierung in Damaskus drohe und auch keine existenzielle Notlage vorliege.
Der Kläger stammt aus dem Gouvernement Hasaka in Nordostsyrien, das unter der Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) steht. Seine Eltern, drei Geschwister und seine Ehefrau leben noch in Syrien. Der Kläger hatte im Oktober 2023 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) im April 2025 abgelehnt wurde.
Das Gericht sah auch keine existenzielle Notlage des Klägers, da er bei seiner Familie kostenlos leben könne. Der Lebensunterhalt könne für einen längeren Zeitraum gesichert werden, weil er im Fall der freiwilligen Ausreise Rückkehrhilfen in Form von Geld- und Sachleistungen erhalten kann. Die wirtschaftlichen Aussichten für Syrien seien mit Blick auf die derzeitigen Entwicklungen von steigenden Löhnen im Verhältnis zu sinkenden Lebensmittelpreisen eher positiv einzuschätzen.
Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragen.
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