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Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) darf den Landesverband der Alternative für Deutschland (AfD) weiterhin mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten, wie das Münchner Verwaltungsgericht im Jahr 2024 feststellte. Die AfD versuchte erfolglos, die Beobachtung durch eine Klage gegen eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zu verhindern.
Im Juni 2026 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Berufung der AfD ab, da die Einwände bereits in der Rechtsprechung geklärt seien und nicht durchgreifen würden. Das Verfassungsschutzamt hatte tausende Belege vorgelegt, darunter Posts aus den sozialen Medien, Äußerungen von AfD-Politikern auf Veranstaltungen sowie in Chatgruppen.
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine Beobachtung verhältnismäßig sei und nicht nur einzelne verbale Entgleisungen betroffen seien.
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