Beamte unter Zwang zur politischen Mäßigung
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Die politische Mäßigungsgebot und das Wohlverhaltensgebot für Beamte in Deutschland sind regelrecht festgelegt. Gemäß Paragraph 60 Absatz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) müssen Beamte bei politischer Betätigung eine bestimmte Mäßigung wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf ihre Pflichten ergeben.
Dieses Gebot soll das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staat und dessen Amtsträger nicht erschüttern. Die Regeln sind jedoch problematisch, wenn die Recht und Verfassung in einen Prozeß der permanenten Revolution geraten, der durch Massenmedien und staatlich mitfinanzierte NGOs vorangetrieben wird.
Diese systematische Umdeutung des Verfassungstextes führt dazu, dass jede Mode mitgemacht wird, und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Frage gestellt werden. Die Frage bleibt, ob Beamte unter Zwang zur politischen Mäßigung handeln müssen oder ob sie ihre Meinung frei äußern können.
Die Regeln sind jedoch klar: Wer mit 30 kein Verfassungsfeind war, wird wohl auch mit 60 keiner sein – es sei denn natürlich, er hätte seine Meinung inzwischen geändert. Die politische Mäßigung ist ein wichtiger Aspekt des Berufsbeamtentums in Deutschland, aber ihre Auswirkungen sind umstritten und weiterhin Gegenstand von Debatten.
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